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Informationen zum CoronavirusCoronavirus – Massnahmen werden bis 15. März 2021 verlängert Die epidemische Situation hat sich in den letzten Wochen verbessert. Weiterhin besorgniserregend ist aber die Verbreitung neuer Virusvarianten. Aufgrund der höheren Ansteckbarkeit lässt sich ein Wiederanstieg der Fallzahlen weiterhin nicht ausschliessen. Der Bundesrat hat deshalb am 24. Februar eine vorsichtige, risikobasierte Öffnungsstrategie vorgestellt. Die unsichere Entwicklung - insbesondere die erhöhte Ansteckungsgefahr durch mutierte Coronaviren sowie die damit einhergehenden Quarantänemassnahmen - haben die Bildungsdirektion dazu veranlasst, die bestehenden Vorgaben für die Schutzkonzepte einstweilen bis 15. März 2021 aufrecht zu erhalten. Für die Schulen bedeutet dies: Die Massnahmen gemäss Verfügung der Bildungsdirektion vom 21. Januar 2021 werden bis 15. März 2021 verlängert.
Elternbrief vom 26. Februar 2021
Maskentragepflicht in der Schule Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich hat am 21. Januar 2021 darüber informiert, dass ab Montag, 25. Januar 2021, eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse gilt. Aufgrund der deutlich leichteren Übertragbarkeit der vermehrt auftretenden Mutationen des Coronavirus wird in den kommenden Wochen ein starker Anstieg der Ansteckungszahlen befürchtet. Es ist davon auszugehen, diesem erwarteten Anstieg mit der Ausdehnung der Maskentragepflicht wirksam begegnen zu können. Die benötigten Masken können den Schülerinnen und Schülern bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. In Mehrjahrgangsklassen mit Schülerinnen und Schülern der 3. und 4. Klasse der Primarstufe gilt die Maskenpflicht für sämtliche Schülerinnen und Schüler. Auch im Sportunterricht (inkl. Garderoben) gilt neu für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse eine grundsätzliche Maskenpflicht. Auf den Schwimmunterricht ist zudem in allen Klassen ab sofort ganz zu verzichten, weil das Tragen einer Schutzmaske in den meisten Unterrichtssituationen kaum möglich ist und die Abstandsregeln in den Garderoben und im Schwimmbecken nicht durchgehend eingehalten werden können.
Verschärfte Quarantänemassnahmen bei mutierten Formen von Coronaviren Bei den Virusmutationen gelten deutlich strengere Quarantänevorgaben. Nicht nur die direkten Kontakte zu einer infizierten Person, sondern auch die Kontakte der direkten Kontakte werden durch ein spezialisiertes Contact-Tracing-Team geprüft und allenfalls in Quarantäne geschickt. Das kann dazu führen, dass in Schulen mit mehreren Ansteckungsfällen oder bei Feststellung von Ansteckungen mit mutierten Viren, gezielte Tests an ganzen Klassen oder ganzen Schulen durchgeführt werden müssen. Solche Tests werden ausschliesslich von den dazu zuständigen Behörden (Contact-Tracing, Kantons-/Schulärztlicher Dienst) angeordnet und durchgeführt.
Keine physischen Treffen - Elterngespräche wenn immer möglich ONLINE Physische Treffen (Mittagspausen etc.) sind auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Sitzungen, Elterngespräche etc. sind wenn immer möglich online durchzuführen. Das Schulgelände ist nur für erwachsene Personen zugänglich, welche in den Schulbetrieb involviert sind. Auf schulinterne Anlässe der Lehrerschaft, wie interne Weiterbildungen, Arbeitssitzungen und Schulkonferenzen sollten in Analogie zu den Vorgaben des Bundes bezüglich Anzahl Personen bei Treffen verzichtet bzw. online abgehalten werden.
Anlässe/Kurse/Arbeiten für die Berufswahlvorbereitung oder Prüfungen für weiterführende Schulen Anlässe und Kurse, welche für die Berufswahl oder für den Übertritt in weiterführende Schulen wichtig sind, können unter Einhaltung der Schutzmassnahen durchgeführt werden. Dies gilt zum Beispiel auch für Projekt- oder Abschlussarbeiten, welche im Rahmen der Berufsvorbereitung wichtig sind.
Schutz von besonders gefährdeten Personen Besonders gefährdete Personen müssen am Arbeitsplatz spezifisch geschützt werden. Dazu soll wie im Frühjahr 2020 das Recht auf Homeoffice bzw. ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt werden. Die Bestimmungen dafür sind in der personalrechtlichen Weisung zur Coronasituation (https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/informationen-rund-um-schulen-kitas-heime/coronavirus-volksschule.html) festgelegt.
Neben den dargestellten verschärften Schutzmassnahmen muss weiterhin auf schulische Anlässe mit Übernachtungen und auf klassenübergreifende Anlässe verzichtet werden. Zudem sind die bekannten Hygiene- und Quarantänevorschriften wie bisher einzuhalten. Das Ski- und Snowboardlager der Sekundarschule Burg wird daher nicht stattfinden. Ein verschärftes Augenmerk ist auf die Aufenthaltszeiten der Schüler*innen auf der Schulanlage vor und nach dem Unterricht zu richten. Es ist in diesen Zeiten wichtig, dass die Schüler*innen möglichst wenig Zeit in Gruppen auf dem Schulareal verbringen. Wir gehen davon aus, dass das Eintreffen 10 Minuten vor Schulbeginn genügt, um für den Unterrichtstart im Klassenzimmer bereit zu sein. Die 10-Minutenregel gilt sinngemäss auch nach dem Unterricht. Neben der Unterrichtszeit sowie in den Zeiten davor und danach, also in der Freizeit, ist der Aufenthalt auf dem Schulareal weiterhin ausdrücklich gestattet. Erwachsene Personen beachten die Schutzmaskenpflicht. Gemeinsame Aktivitäten sind in Gruppen von höchstens 5 Personen, inkl. Kinder, gestattet. Wir bitten Sie, diesen Schutzhinweis zusammen mit Ihrem Kind zu besprechen und zu beachten.
Weiterhin gilt:
Kind oder Erwachsene/r zeigt Symptome Allgemein gilt, Kinder und Jugendliche sowie Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen mit: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und/oder Fehlen des Geruchs- und/oder Geschmacksinns bleiben zu Hause in Isolation und kontaktieren ihren Hausarzt, der das weitere Vorgehen bestimmet (z.B. COVID-19-Test). Das heisst, der Hausarzt entscheidet, ob und wann Kinder und Jugendliche wieder die Schule besuchen dürfen bzw. Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen wieder ihre Arbeit aufnehmen können. Die Schulen werden kranke Kinder nach Hause schicken bzw. von den Eltern abholen lassen. Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Kind eine Coronavirus-Infektion hat, werden die Schulen die Eltern kontaktieren. Vorgehen bei Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Jugendlichen der Sekundarschule (Zyklus 3) Übersetzungen in 11 Sprachen (voraussichtlich ab ca. 6. Okt. 2020) siehe hier.
Maskenpflicht ab 12 Jahren bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel Der Bundesrat hat ab 6. Juli 2020 eine Maskenpflicht bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verordnet. Die Maskenpflicht gilt ab 12 Jahren bzw. ab der 6. Klasse. Für erwachsene Personen gilt bei allen Schultransporten Maskenpflicht. Personen, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer Beeinträchtigungen keine Maske tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BAG im Dokument «FAQ Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr»: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79711.html
Contact-Tracing in obligatorischen Schulen und familienergänzenden Betreuungseinrichtungen
Coronavirus - Informationen für die Schulen des Volksschulamtes Kanton Zürich
Hier finden Sie Informationen zum Verhalten in Bezug auf das Coronavirus: ![]() Coronavirus - Merkblatt des Bundes
Datum der Neuigkeit 25. Feb. 2021
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